Wer plant, ein neues Haus zu bauen oder zu kaufen, sollte sich eingehend über die Neuerungen im Förderprogramm „Energieeffizient Bauen 153“ informieren.
Die KfW-Förderbank hat neue Merkblätter und technische Mindestanforderungen für die Förderung von Neubauten im Programm „Energieeffizient Bauen“ (153) veröffentlicht, die ab dem 1. April 2016 gelten.
Dies sind die wichtigsten Neuerungen in Kürze:
Verbesserte Förderung
Der maximale Kreditbetrag wurde auf 100.000 € je Wohneinheit verdoppelt. Zudem werden jetzt auch Kredite mit 20-jähriger Zinsbindung angeboten. Bei Nachweis des Neubaus zum KfW-Effizienzhaus wird zusätzlich ein Teil der Darlehensschuld (Tilgungszuschuss) erlassen.
Neue Förderstufen
Ab April 2016 entfällt die Förderung des Effizienzhaus 70 im Neubau, da dieses zu nah an den verschärften Bedingungen der EnEV liegt. Dafür wird das Effizienzhaus 40 Plus als neue Förderstufe eingeführt. Der Passivhausnachweis (PHPP) wird nicht mehr als Effizienzhausnachweis akzeptiert.
Effizienzhaus 40 Plus
Für die Förderung des neuen Standards eines „Effizienzhaus 40 Plus“ müssen zunächst die Anforderungen an ein Effizienzhaus 40 erfüllt werden. Als zusätzliche Anforderung sehen die Merkblätter ein „Plus Paket“ mit den folgenden Komponenten vor:
- Stromerzeugende Anlage auf Basis erneuerbarer Energien
- Stationäres Batteriespeichersystem (Stromspeicher)
- Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
- Visualisierung von Stromerzeugung und Stromverbrauch über ein entsprechendes Benutzerinterface
Nachweis mit Referenzwerten
Für das Effizienzhaus 55 ist ein alternatives Nachweisverfahren über Referenzwerte eingeführt. Demnach können die Anforderungen an ein Effizienzhaus 55 nachgewiesen werden, indem die im Merkblatt genannten U-Werte der verschiedenen Bauteile sowie die Anforderungen an Wärmebrücken und Luftdichtheit eingehalten werden. Zudem muss eines der im Merkblatt genannten anlagentechnischen Systeme verwendet werden.
Was wird gefördert?
- Gefördert wird die Errichtung oder der Ersterwerb von Wohngebäuden (wohnwirtschaftlich genutzte Flächen).
- Wohngebäude im Sinne dieses Förderprogramms sind Gebäude nach § 2 Energieeinsparverordnung (EnEV), die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen. Keine Wohngebäude im Sinne dieses Förderprogramms sind Boardinghäuser (als Beherbergungsbetrieb mit hotelähnlichen Leistungen), Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser.
- Gefördert werden auch ausschließlich durch Erweiterung bestehender Gebäude (z. B. Anbau) oder Ausbau von vormals nicht beheizten Räumen (z. B. Dachgeschossausbau) neu entstehende Wohneinheiten.
- Wohneinheiten sind in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen (eigener abschließbarer Zugang, Zimmer, Küche/Kochnische und Bad/WC).
- Im Zuge der Errichtung oder des Ersterwerbs werden Anlagen zur Stromerzeugung (z. B. Photovoltaik, Windkraftanlagen, KWK-Anlagen) und Stromspeicherung für die Eigenstromversorgung mitgefördert. D.h. für diese Anlagen darf keine Förderung bzw. Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien- oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in Anspruch genommen werden.
Alle energetischen Maßnahmen müssen den technischen Mindestanforderungen entsprechen und sind durch Fachunternehmen des Bauhandwerks auszuführen. Im Rahmen der Planung, Antragstellung und Durchführung eines geförderten Vorhabens ist zur Unterstützung des Bauherrn ein Sachverständiger erforderlich. Weitere Infos, u. a. zu Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Förderprogrammen sowie die Merkblätter finden Sie unter www.kfw.de.
Foto: BDF/Luxhaus