Bundestagswahl am 26. September: Kleine Wahlkunde

Am Sonntag, 26. September von 8.00 bis 18.00 Uhr sind die Deutschen aufgefordert, einen neuen Bundestag zu wählen, der dann auch den neuen Bundeskanzler oder die neue Bundeskanzlerin wählt. Einfacher gesagt als getan, denn viele Wähler*innen wissen selbst beim Betreten der Wahlkabine noch immer nicht, wen sie mit gutem Gewissen wählen wollen.

Unser Wahlrecht ist zudem etwas kompliziert, denn jeder Wähler hat zwei Stimmen: eine Erststimme und eine Zweitstimme. Und dann gibt es noch die „Fünf-Prozent-Hürde“ und die „Überhangmandate“.

Dies sind die „Tücken“ im Einzelnen:
Erststimme
Mit der Erststimme wählt man einen Direktkandidaten aus dem Wahlkreis, in dem man wohnt. In Deutschland gibt es 299 Wahlkreise. Das sind Gebiete, in denen die Kandidaten gegeneinander antreten. Die Wahlkreise sind so eingeteilt, dass in jedem etwa gleich viele Wähler leben. Der Kandidat, der in einem Wahlkreis die meisten Stimmen bekommt, vertritt die Menschen eines Wahlkreises im Bundestag. Das nennt man Direktmandat. Die Erststimme wird auch als Direktkandidaten-Stimme bezeichnet.

Zweitstimme
Mit der Zweitstimme wählt man keinen bestimmten Kandidaten, sondern eine Partei. Jede Partei hat vor der Wahl eine Landesliste aufgestellt. Darauf stehen die Politiker, die die Partei im Bundestag vertreten sollen. Je mehr Stimmen eine Partei bekommt, umso mehr Politiker von der Liste dieser Partei ziehen in den Bundestag ein. Die Zweitstimme wird daher auch Listen-Stimme genannt.

Fünf-Prozent-Hürde
Um in den Bundestag zu kommen brauchen die Parteien mindestens fünf Prozent der Stimmen. Dabei gibt es aber eine Ausnahme: Wenn eine Partei in mindestens drei Wahlkreisen Direktmandate gewinnt, darf sie diese Kandidaten in den Bundestag entsenden. Das gilt auch dann, wenn die Partei insgesamt weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen bekommen hat.

Überhangmandate
Überhangmandate fallen dann an, wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate (aus Erststimmen) gewonnen hat, als ihr auf Grund der Zweitstimmen bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten zustehen. Die direkt erworbenen Sitze verbleiben der Partei in jedem Falle. Die Gesamtzahl der Sitze im Deutschen Bundestag erhöht sich um die Zahl der Überhangmandate.

Wer darf wählen?

Wählen dürfen grundsätzlich Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit. Zudem müssen diese Personen am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sein und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.