Der BGH hat ein weiteres Mal Verbraucherrechte gestärkt: Bearbeitungsgebühren in Bausparverträgen unwirksam!
von Rechtsanwalt Ingo Kommor
Sie können nun die von Bausparkassen für die Auszahlung eines Darlehens erhobenen Gebühren zurückverlangen. Auch an anderer Stelle urteilte das OLG Karlsruhe zugunsten Bausparern bei Kündigung durch die Bausparkasse.
Gebühren für die Bearbeitung von Darlehen sind bei Privatkrediten längst als unzulässig erklärt worden. Der Bundesgerichtshof entschied am 08.11.2016 in letzter Instanz darüber, ob ein solches Verbot auch bei Bauspardarlehen gilt (Az.: XI ZR 552/15). Der BGH kippte jedoch nun die Gebühr für Bauspardarlehen. Da diese allein dem Verwaltungsaufwand der Bausparkassen dienen, dürfen sie nicht an die Kunden weitergereicht werden.
Bausparkassen verwahren nicht nur das Geld von Sparern und geben ihnen dafür mehr oder weniger hohe Zinsen. Sobald mehrere Voraussetzungen, wie eine bestimmte Bausparsumme, erreicht sind, wird der Bausparvertrag zuteilungsreif und Bausparer können sich ein Bauspardarlehen für den Erwerb einer eigenen Immobilie auszahlen lassen. Genau für diese Auszahlung berechnen manche Bausparkassen bisher eine Bearbeitungsgebühr. Diese beträgt teilweise bis zu zwei Prozent der Darlehenssumme.
Bei Privatkrediten wurde inzwischen geurteilt, dass beispielsweise die Bearbeitung des Kreditantrags oder die Bonitätsprüfung im Interesse des Kreditunternehmens liegt und keine Zusatzleistung für den Kunden darstellt. Damit sind zusätzliche Gebühren unzulässig.
Nachdem der BGH die zusätzlichen Kosten für unrechtmäßig erklärt hat, können Bausparer, die in der Vergangenheit eine entsprechende Gebühr bezahlt haben, diese wohl zurückverlangen. Dazu stellt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen einen Musterbrief bereit. Allerdings dürfte dabei schon manche Ansprüche verjährt sein, da es eine Verjährungsfrist von drei Jahren gibt. Trotzdem geht es für die Bausparkassen um einen nicht zu unterschätzenden Verlust, auch wenn nicht alle Darlehensgebühren verlangt haben.
Kündigung alter Bausparverträge: Gericht stärkt Rechte von Bausparern
Neben dem BGH-Urteil zu Bearbeitungsgebühren bei Bauspardarlehen hat sich Oberlandesgericht Karlsruhe mit einer Klage gegen Bausparkassen beschäftigt. Dabei ging es um die schon oft vor Gerichten diskutierte Frage, ob die Geldinstitute ältere, hochverzinste Bausparverträge kündigen dürfen. Es hat die Kündigung des Bausparvertrags durch die Bausparkasse für unwirksam erklärt.
Dieses Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig.
Wie kommen Sie zu Ihrem Recht? Überprüfen Sie anhand Ihres Bausparvertrages, ob eine Bearbeitungsgebühr vereinbart worden ist. Prüfen Sie anhand der Auszahlungsunterlagen eine Bearbeitungsgebühr erhoben worden ist. Nutzen Sie das Musterschreiben der Verbraucherzentrale und fordern Sie eine gezahlte Bearbeitungsgebühr zurück. Sollte sich die Bausparkasse weigern oder eine gesetzte Frist verstreichen lassen holen Sie sich anwaltliche Unterstützung.