Führerscheinentzug: Gründe, die nichts mit dem Autofahren zu tun haben und die Sie dennoch Ihren Führerschein kosten können!
Von: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)
Wer eine Fahrerlaubnis besitzt, ist ermächtigt, Kraftfahrzeuge zu führen. Das kann sich aber schnell wieder ändern: Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann durch die Fahrerlaubnisbehörde angeordnet werden, wenn die Eignung nicht mehr vorliegt. Denn die Eignung muss derjenige nachweisen, dessen Eignung fraglich geworden ist. Die Behörde ordnet in der Regel eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) -– im Volksmund auch gerne Idiotentest genannt – an, wenn hier Zweifel bestehen.
Derartige Zweifel können vorliegen, wenn jemand betrunken Fahrrad oder E-Scooter gefahren ist.
Es können jedoch auch Krankheiten dazu führen, dass die körperliche Eignung nicht mehr besteht. Dies kann beispielsweise bei Epilepsie oder Parkinson der Fall sein.
Eine wichtige Voraussetzung des Menschen, um ein Fahrzeug zu führen, sind intakte Augen: Etwa 90 % aller wichtigen Informationen werden hierüber aufgenommen und verarbeitet, um der Situation angepasst zu handeln. Ist die Sehfähigkeit beeinträchtigt, kann daher die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn diese z. B. durch eine Brille nicht wiederhergestellt werden kann.
Es ist auch möglich, dass aus Altersgründen die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. So ist zu beobachten, dass die Anzahl freiwilliger Führerscheinverzichte in Deutschland von etwa 23.000 im Jahre 2010 auf knapp 36.000 im Jahr 2020 angewachsen ist. Der Vorteil eines freiwilligen Verzichts liegt darin, dass so die Gebühren für eine MPU bzw. die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde umgangen werden können.
Wer mangelnde Einsicht oder gar Persönlichkeitsmängel an den Tag legt, muss ebenfalls damit rechnen, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird, da er keine Gewähr dafür bietet, dass er sich regelkonform und sicherheitsgerecht verhält. So können beispielsweise Straftaten dazu führen, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird, wenn sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Kraftfahreignung stehen. Dies ist häufig zu bejahen, wenn u. a. ein besonders hohes Aggressionspotenzial vorliegt.
Abschließend ist noch anzumerken, dass Abhängigkeiten von Substanzen wie Alkohol, Drogen oder Medikamenten in der Regel ebenfalls die Fahreignung ausschließen. Hier müssen verkehrsmedizinische Gutachten gegebenenfalls das Gegenteil beweisen.
Allerdings darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht „ins Blaue hinein“ die Eignung bezweifeln. Vermutungen reichen nicht aus. Auch die Gutachtenanordnung darf nicht auf Verdacht hin erfolgen. Anonyme Hinweise, dass jemand nicht fahrgeeignet ist, reichen ebenfalls nicht. Es müssen deutliche Indizien vorliegen.
Sollte die Fahrerlaubnisbehörde eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung anordnen, sollten unbedingt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt aufgesucht werden, um die Zulässigkeit überprüfen zu lassen! (DAV/verkehrsrecht.de)