Von Reinold von Thadden, Leitung der Rechtsabteilung, Deutscher Mieterbund Hannover e.V. (DMB)
Immer wieder kommt es zu vermeidbaren Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern, weil Mieter ihre Rechte und Pflichten nicht ausreichend kennen.
Nachfolgend die Tipps des DMB zu häufig strittigen Themen:
Keine Fotos in Mietwohnungen
Gegen den Willen des Mieters darf in seiner Wohnung gemäß einhelliger Rechtsprechung (LG Frankenthal 2 S 218/09; AG Berlin-Schöneberg 15/11 C 592/03; AG Frankfurt 33 C 2515/97-67) nicht fotografiert werden.
Insbesondere wenn das Haus oder die Wohnung verkauft bzw. neu vermietet werden soll, drängen Vermieter, Verwalter oder Makler darauf, dass anlässlich eines Besichtigungstermins Fotos bzw. ganze Fotoserien in der Wohnung geschossen werden. Die Fotos tauchen dann in Maklerexposés oder im Internet im Wohnungs- und Kaufanzeigen auf. Sie sollen potenziellen Kauf- oder Mietinteressenten ein anschauliches Bild der Wohnung liefern.
Aber ob, was und von wem in der Wohnung fotografiert werden darf, entscheidet allein der Mieter. Er ist während seiner Mietzeit alleiniger Besitzer der Wohnung und damit hat er das alleinige Entscheidungsrecht. Hinzu kommt außerdem, dass nie ausgeschlossen werden kann, dass der Vermieter – gewollt oder ungewollt – bei seinen Fotos auch „Teile der Lebensart der Mieter, der Einrichtung ihrer Wohnung, ihres Lebensstils oder sonstige der Intimsphäre zuzurechnenden Einzelheiten“ aufnehme. Das aber müssen sich Mieter natürlich nicht gefallen lassen. Das ist ein erheblicher Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre der Mieter.
Mieter sollten sich auch nicht von Vermieter- oder Maklerdrohungen mit Schadensersatz oder Kündigung einschüchtern lassen. Mieter haben das Recht und sogar das Grundgesetz auf ihrer Seite (Bundesverfassungsgericht – BVR 2285/03).
Betriebskostenabrechnung
Mieter müssen spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums ihre Heizkosten- bzw. Betriebskostenabrechnung erhalten haben.
Liegt beispielsweise die Abrechnung für das Kalenderjahr 2015 nicht spätestens Silvester 2016 mittags im Mieterbriefkasten, kann der Vermieter keine Forderungen aus dieser Abrechnung mehr ableiten. Verspätet ist die Abrechnung auch dann, wenn sie erst am späten Nachmittag oder Abend des 31. Dezember in den Mieterbriefkasten geworfen wird. Mit einer derart späten Zustellung muss niemand rechnen. Hat der Vermieter die Abrechnung per Einschreiben mit Rückschein an den Mieter geschickt und ist der Mieter am 30. oder 31. Dezember nicht zu Hause und kann das Einschreiben nicht annehmen, gilt die Abrechnung ebenfalls als verspätet.
Dagegen muss der Vermieter ein evtl. Guthaben auch aus einer verspäteten Betriebskostenabrechnung an den Mieter auszahlen. Selbst wenn der Vermieter den Stichtag 31.12.2016 verpasst hat, bleibt es dabei, dass der Vermieter abrechnen muss. Notfalls kann der Mieter die Abrechnung einklagen.