Mietrecht – was Mieter wissen sollten

Von Reinold von Thadden, Leitung der Rechtsabteilung, Deutscher Mieterbund Hannover e.V. (DMB)             

Immer wieder kommt es zu vermeidbaren Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern, weil Mieter ihre Rechte und Pflichten nicht ausreichend kennen.
Nachfolgend die Tipps des DMB zu häufig strittigen Themen:

Bohr- und Dübellöcher
Eine Regelung im Mietvertrag, wonach der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet ist, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen und durchbohrte Kacheln zu ersetzen, ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 10/92) unwirksam. Es gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, dass der Mieter Dübel setzt und Kacheln, insbesondere in Bädern und Küchen, anbohren darf, zum Beispiel um Spiegel, Konsolen, Seifenschalen oder Handtuchhalter anzubringen.
Schadensersatzansprüche hat der Vermieter in aller Regel nicht. Von einer Pflichtverletzung kann erst ausgegangen werden, wenn durch das Bohren und Dübeln die Grenzen des Mieter-Gebrauchsrechts überschritten werden, das heißt, wenn der Mieter in einem ungewöhnlichen Ausmaß Dübellöcher setzt, erkennbar ohne Rücksicht auf die Belange des Vermieters. 59 Bohrlöcher überschreiten das verkehrsübliche Maß nicht, entschied zum Beispiel das Amtsgericht München (Az. 473 C 32372/13). Das Landgericht Berlin (Az. 63 S 216/13) akzeptierte sogar 149 Bohrlöcher in einer 150 qm großen Wohnung.
Etwas anderes gilt aber, wenn der Mieter laut Mietvertrag wirksam zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Dann gehört auch die Beseitigung der Dübellöcher zu den vertraglich übernommenen Aufgaben.

Teppichboden
Wurde die Wohnung mit Teppichboden angemietet und ist der nach einigen Jahren Mietzeit stark abgewohnt und verschlissen, muss der Vermieter den Teppich ersetzen. Der Mieter hat einen Anspruch gegen den Vermieter, dass der alte Teppichboden entfernt und ein neuer, in Farbe, Art und Güte vergleichbarer Teppichboden fachgerecht verlegt wird, entschied das Landgericht Stuttgart (Az. 13 S 154/14).
Kann der Vermieter einen gleichartigen Teppichboden nicht mehr verlegen lassen, weil vergleichbare Produkte nicht mehr zu erhalten sind oder weil sich dieser Teppichboden nicht bewährt hat, muss er mitteilen, welche Qualität und Farbe der Ersatzteppichboden haben soll. Bei der Auswahl des Teppichs hat der Vermieter die berechtigten Ansprüche des Mieters in Bezug auf die Farbgestaltung in der bisherigen Art Rechnung zu tragen (LG Berlin 65 S 190/12). Gegen den Willen des Mieters darf der Vermieter den Teppichboden auch nicht durch einen vermeintlich besseren Fußbodenbelag, zum Beispiel Laminat, ersetzen. Das wäre eine wesentliche Abweichung vom bisherigen vertraglich vereinbarten Zustand, die der Mieter nicht akzeptieren muss (LG Stuttgart 13 S 154/14). Umgekehrt kann der Mieter aber auch nur einen vergleichbaren Teppichboden fordern, keine qualitativ bessere Ware bzw. keinen Laminat- oder Parkettboden.
Im Regelfall gehen die Gerichte davon aus, dass ein Teppichboden mittlerer Qualität eine Lebensdauer von zehn Jahren hat, danach ist er zu ersetzen (AG Dortmund 425 C 2787/14; AG Hannover 564 C 16208/07). Schlägt der alte Teppich Wellen, besteht Stolpergefahr und reagiert der Vermieter nicht, ist nach einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt (Az. 6 S 17/13) eine Mietminderung von 5 Prozent gerechtfertigt.