Mietrecht – was Mieter wissen sollten

Von Reinold von Thadden, Leitung der Rechtsabteilung, Deutscher Mieterbund Hannover e.V. (DMB)  

Immer wieder kommt es zu vermeidbaren Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern, weil Mieter ihre Rechte und Pflichten nicht ausreichend kennen.

Nachfolgend die Tipps des DMB zu häufig strittigen Themen:

Mieterrechte rund um den Garten

Bei einem angemieteten Einfamilienhaus gehört der Garten in aller Regel als mitgemietet dazu, es sei denn, es steht ausdrücklich etwas anderes im Mietvertrag. Bei Anmietung einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ist die Rechtslage komplizierter. Hier kommt es entscheidend auf den Mietvertrag an. Mieter dürfen den Hausgarten nur nutzen, wenn dieser ausdrücklich mit der Wohnung mitvermietet wurde oder wenn der Garten allen Mietern als Gemeinschaftseinrichtung zur Verfügung steht. Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach der Mieter einer Erdgeschosswohnung automatisch den Hausgarten nutzen darf.

Ist die Benutzung des Gartens allen Mietparteien des Hauses gestattet, müssen diese sich absprechen. Ggf. kann auch der Vermieter Vorgaben machen, ähnlich wie bei einer Hausordnung. Einzelne Mieter haben nicht das Recht, einen Teil des Gartens für sich einzuzäunen.

Im Übrigen können Mieter den mit gemieteten Garten nutzen, wie sie wollen. Das bedeutet, sie können ein Gemüsebeet oder einen Komposthaufen anlegen, Gartenzwerge, Planschbecken, Hundehütten, Sandkästen oder Schaukeln aufstellen, Blumen oder Sträucher pflanzen. Und die Kinder dürfen im Garten spielen, auch deren Spielkameraden.

Für die Gartenpflege ist grundsätzlich der Vermieter verantwortlich. Er kann die Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Das geht aber nur, wenn der Garten nicht nur vom Vermieter selbst oder einer einzelnen Mietpartei benutzt werden darf. Der Vermieter kann die Verpflichtung, den Garten zu pflegen, auch auf die Mieter übertragen. Das gilt insbesondere bei einem vermieteten Einfamilienhaus oder wenn der Garten nur an eine Mietpartei vermietet wurde. In diesen Fällen kann der Vermieter nicht vorschreiben, wann und wie der Garten gepflegt werden soll, in welchen Zeitabständen der Rasen zu mähen ist oder welche Pflanzen einzusetzen bzw. zu entfernen sind. Ohne besondere Vereinbarung muss der Mieter nur einfache Arbeiten, wie Rasen mähen oder Unkraut jäten, vornehmen. Er hat das Recht, Blumen zu pflücken, Obst zu ernten usw.

Katzennetz

Ob Mieter auch ohne Zustimmung des Vermieters ein Katzennetz auf dem Balkon anbringen können, ist bei den Gerichten umstritten.

Das Amtsgericht Augsburg (72 C 4756/14) entschied, ein Mieter dürfe nicht ohne Zustimmung des Vermieters ein Katzennetz am Balkon befestigen. Der selbst im Haus wohnende Vermieter habe ein besonderes Interesse am Aussehen der Außenfassade. Die Holzstangen des Netzes würden das Gesamtbild der Hausfassade erheblich stören.

Ähnlich urteile das Amtsgericht Neukölln (10 C 456/11). Ein Katzennetz an einer Holzkonstruktion sei eine bauliche Veränderung und verboten.

Anders entschied allerdings das Amtsgericht Köln (222 C 205/12) bei einem kaum zu sehenden, aus transparentem, dünnem Stoff bestehenden Katzennetz. Das sei keine Verschandelung und keine Substanzverletzung der Mietsache, weil es nicht gedübelt und geschraubt, sondern an Teleskopstangen befestigt wurde. Eine Zustimmung des Vermieters sei dafür nicht erforderlich.

Auch das Amtsgericht Schorndorf (6 C 1166/11) erlaubt ein Katzennetz oder –gitter. Das sei keine optische Beeinträchtigung, zumindest dann nicht, wenn es auf der Rückseite des Hauses angebracht werde, der Balkon nur von wenigen Nachbarn einsehbar und die Balkongestaltung vor Ort uneinheitlich sei.

Fazit:

Es kommt auf den Einzelfall an. Findet kein Eingriff in die Bausubstanz statt, muss also nicht gebohrt und gedübelt werden, und ist eine optische Beeinträchtigung wegen der Lage des Balkons nicht zu befürchten, kann ein Katzennetz angebracht werden.