Mietrecht – was Mieter wissen sollten

Von Reinold von Thadden, Leitung der Rechtsabteilung, Deutscher Mieterbund Hannover e.V. (DMB)

Immer wieder kommt es zu vermeidbaren Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern, weil Mieter ihre Rechte und Pflichten nicht ausreichend kennen.

Nachfolgend die Tipps des DMB zu häufig strittigen Themen:

Vögel füttern erlaubt

Vögel im Winter zu füttern, hat eine lange Tradition in Deutschland. Mieter haben grundsätzlich das Recht, auf der Außenfensterbank oder auf dem Balkon Futterglocken aufzuhängen und Vogelfutter auszustreuen.

Diesen tierischen Dienst kann der Vermieter nicht verbieten. Mit dem Füttern von Finken, Rotkehlchen und Co. sollte allerdings gewartet werden, bis es Schnee und Frost gibt. Auch das Aufstellen eines Vogelhäuschens ist heute weit verbreitet und kann Mietern nicht verwehrt werden.

Vogelkot auf Balkon und Terrasse ist nicht zu vermeiden, somit kein vertragswidriger Zustand und berechtigt nicht zu einer Mietminderung. Das gilt auch dann, wenn Nachbarn die Vögel „anlocken“ durch Füttern und das Aufstellen von Wassergefäßen, entschied das Landgericht Berlin (65 S 540/09).

Die Berliner Richter erklärten, das Füttern von Vögeln sei sozialadäquat und weit verbreitet, überschreite nicht die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs und sei damit erlaubt. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn es zu unverhältnismäßig starken Verschmutzungen komme oder zu gesundheitlich bedenklichen Folgen durch die Verunreinigungen. Dies sei dann denkbar, wenn Tauben gefüttert würden.

Unzulässige Pauschalen & Gebühren

Nach dem so genannten Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung muss grundsätzlich der Auftraggeber den Makler bezahlen, also in der Regel der Vermieter. Dieser Grundsatz kann von Maklern oder Vermietern auch nicht durch irgendwelche Pauschalen oder Gebühren umgangen werden.

Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz dürfen Makler von Wohnungsinteressenten keine Gebühren oder Zahlungen für die Besichtigung einer Wohnung verlangen, entschied das Landgericht Stuttgart (38 O 73/15 KfH). Ein Stuttgarter Makler forderte von allen Wohnungsinteressenten für die Durchführung einer Wohnungsbesichtigung zwischen 35 und 50 Euro. Das Gericht erklärte, es dürften keine Einschreibgebühren, Auslagen, Erstattungen oder sonstige Nebenentgelte zusätzlich zur Provision gefordert werden. Die Provision aber müsse der Vermieter zahlen, er habe dem Makler die Wohnung „an die Hand“ gegeben und erst dann sei der erste Kontakt mit dem Mieter zustande gekommen.

Auch eine Formularklausel im Mietvertrag, nach der der neu einziehende Mieter verpflichtet sein soll, eine Mieterwechselpauschale an die Hausverwaltung zu zahlen, ist e.V. unwirksam.

Das Amtsgericht Münster (55 C 1325/15) erklärte, durch die verlangte Pauschale würden die Kosten der Verwaltungstätigkeit auf den Mieter abgewälzt werden. Die Hausverwaltung werde aber letztlich von der Vermieterin beauftragt, Mietverträge abzuschließen und sich um Änderungen zu kümmern. Dafür erhalte die Hausverwaltung eine Vergütung seitens der Vermieterin. Verlangt die Verwaltung jetzt noch eine Mieterwechselpauschale von dem einziehenden Mieter, dass stelle sie die Kosten praktisch doppelt in Rechnung.