Unternehmensinsolvenz und Corona-Krise

Von Rechtsanwalt Heinz Krüger

Die gegenwärtige Corona-Krise ist für viele Unternehmen ein wirtschaftliches Fiasko. Umsatzeinbrüche zehren die ohnehin knappen Rücklagen auf.

Es droht die sogenannte Firmeninsolvenz.

 

Auch hier hat der Gesetzgeber, wie in vielen anderen Bereichen auch, Maßnahmen getroffen, um eine „Pleitewelle“ zu verhindern und Unternehmen und Arbeitsplätze zu retten.

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit werden hier einige Erleichterungen für Unternehmen und Geschäftsführung in Hinblick auf das Insolvenzrecht kurz dargestellt.

Während z.B. Einzelunternehmer, Kaufleute oder Freiberufler nicht insolvenzantragspflichtig sind, muss grundsätzlich insbesondere die Geschäftsführung z.B. einer GmbH, UG oder AG innerhalb von 21 Tagen ab Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen. Diese Vorgabe ist nun bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Auch Gläubiger dürfen einen Insolvenzantrag augenblicklich nur eingeschränkt stellen.

War das Unternehmen am 31.12.2019 noch zahlungsfähig, so ist davon auszugehen, dass die Zahlungsunfähigkeit auf der Corona-Krise beruht.

Das bedeutet:

Ein Unternehmen, das am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig gewesen ist, muss keinen Insolvenzantrag stellen, wenn die Aussicht besteht, dass die durch die Corona-Krise eingetretene Zahlungsunfähigkeit bis zum 30.09.2020 wieder beseitigt werden kann.

Auch im Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit für z.B. eine GmbH oder Aktiengesellschaft bestehende Zahlungsverbote sind ausgesetzt. Die Geschäftsführung darf somit einzelne Zahlungen vornehmen, sofern diese der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes und der Umsetzung eines Sanierungskonzeptes dienen.

Die Aufnahme von Krediten auch während der Zahlungsunfähigkeit wird insolvenzrechtlich erleichtert, und stellt als Sanierungsbeiträge keine Gläubigerbenachteiligung bzw. keinen sittenwidrigen Beitrag zur Insolvenzverschleppung dar. Im Falle des Scheiterns dieser außergerichtlichen Sanierungsbemühen sind diese Gläubigerforderungen nicht durch den Insolvenzverwalter anfechtbar.

Das Risiko einer eventuell folgenden persönlichen wirtschaftlichen und strafrechtlichen Haftung des Geschäftsführers wird verringert.

Gleichzeitig gewinnen Unternehmen wertvolle Zeit, sich Zahlungsmittel auch über die Hilfsprogramme von Bund und Ländern zu beschaffen.

Fazit:

Es lohnt sich daher für Unternehmer, vor einer übereilten Betriebsschließung ein durchdachtes Sanierungskonzept zu erarbeiten und das Unternehmen behutsam aus den durch die Corona-Krise wirtschaftlich stark angespannten Zeiten herauszuführen.