Gesetzliche Änderungen 2018 – eine kleine Kostprobe

von Rechtsanwalt, Mediator und Dozent Rolf H. Stich

Das Jahr 2018 hat kaum angefangen; für die meisten ist der Jahresbeginn jedoch gefühlt schon lange her. In dieser recht schnelllebigen Zeit passiert es häufig, dass Neuerungen nicht oder erst sehr spät wahrgenommen werden.

Auch der Gesetzgeber hat für das Jahr 2018 einige Änderungen vorgenommen, von denen einige, die viele betreffen werden, hier kurz dargestellt werden sollen:

für Verbraucher / Privatpersonen:

  • Nachdem es bisher üblich war, für bestimmte Zahlungsmethoden zusätzliche Gebühren zu verlangen, ist dies mit Wirkung zum 13.01.2018 nicht mehr zulässig. So dürfen Händler für Kredit-/ Kartenzahlungen weder im Internet noch im stationären Handel Aufschläge berechnen. Bisher war lediglich geregelt, dass ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel ohne zusätzliche Kosten angeboten werden muss.
  • Des Weiteren wurde die Haftungsgrenze bei Kartenmissbrauch abgesenkt. Nachdem die Kunden einer Bank- oder Kreditkarte bisher eine „Selbstbeteiligung“ für entstandene Schäden von 150,00 € hatten, haften Sie seit dem 13.01.2018 bis zur Sperrung des entsprechenden Kontos nur noch mit einem Betrag bis zu 50,00 €.
  • Bisher galt für die Abgabe der Steuererklärung als spätester Abgabetermin der 31. Mai des Folgejahres. Ab 2018 gilt für die Steuererklärung (ab dem Veranlagungszeitraum 2018) als spätester Abgabetermin der 31. Juli des Folgejahres. Wer durch einen Steuerberater vertreten ist, hat sogar noch mehr Zeit: bis Ende Februar des jeweils übernächsten Jahres.

für Autofahrer:

  • Seit dem 01.01.2018 ist das sog. „Alpine-Symbol“ (eine Schneeflocke) für Winter- und Ganzjahresreifen Pflicht. Das bisher bekannte M+S-Symbol reicht zur Kennzeichnung nicht mehr aus. Diese Reifen dürfen nicht mehr verkauft werden. Wer jedoch bereits Winterreifen mit einer M+S-Kennzeichnung gekauft hat, für den gilt eine Übergangsfrist bis zum 30.09.2024. Solange dürfen diese Reifen (vorausgesetzt die Profiltiefe und der Zustand der Reifen sind in Ordnung) noch gefahren werden. Die Verpflichtung zur Einhaltung trifft den Halter.
  • Für alle Neuwagen gilt ab dem 01.04.2018, dass der Einbau eines eCall-Systems verpflichtend ist. Es handelt sich hierbei um ein Notrufsystem welches bei einem Unfall automatisch die Standortdaten an die Rettungsleitstelle übermittelt. Dieser Notruf kann zum einen manuell ausgelöst werden, bei einem heftigen Aufprall erfolgt die Mitteilung automatisch.

für Arbeitnehmer und Arbeitgeber:

  • In Betrieben mit mehr als 200 beschäftigten Arbeitnehmern haben Arbeitnehmer seit dem 06.01.2018 gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch für Vergleichslöhne. Es können also vom Arbeitgeber Auskünfte darüber verlangt werden, wie gleichartige Tätigkeiten verschiedener Mitarbeiter vergütet werden. Hierdurch sollen insbesondere Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen verringert werden.
  • Nachdem für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 noch eine Übergangsfrist für bestimmte Betriebe bezüglich des Mindestlohngesetzes galt, gilt seit 01.01.2018 nunmehr der gesetzliche Mindestlohn ausnahmslos in allen Branchen.

für Unternehmer

  • Bereits zum 01.01.2017 mussten Betriebe mit Registrierkassen ihre elektronischen Registrierkassen (mit wenigen Ausnahmen) den gesetzlichen Vorgaben anpassen.
  • Seit dem 01.01.2018 ist es den Finanzämtern nunmehr möglich, ohne Ankündigung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten eine unangemeldete Kassennachschau durchzuführen. Allerdings: eine Pflicht zur Anschaffung einer Registrierkasse besteht (immer noch) nicht. Auch ein offenes Kassensystem kann verwendet werden.
  • Im Mai 2018 tritt die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)in Kraft. Ziel der DSGVO ist es insbesondere, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen europaweit zu vereinheitlichen. Zum einen soll der Datenverkehr innerhalb des europäischen Binnenmarktes gewährleistet werden, zum anderen soll der Schutz vor personenbezogenen Daten gestärkt werden. Die Verordnung wird aufgrund ihrer teilweise nicht ohne weiteres verständlichen Regelungen eine zunehmende Herausforderung für Unternehmen werden.

für Handwerker

  • für alle Werkverträge, die ab dem 01.01.2018 geschlossen werden, gilt das neue Werkvertragsrecht. Der Gesetzgeber hat das Werkvertragsrecht hier an die Besonderheiten des Bauvertrages angepasst. Es handelt sich um die umfassendste Änderung des Werkvertragsrechts seit dem Inkrafttreten des BGB am 01.01.1900 und somit seit über 118 Jahren. Eine umfassende Darstellung würde hier den Rahmen sprengen. Jeder Betroffene und insbesondere die Handwerksbetriebe selbst sollten sich hier jedoch zeitnah einen Überblick verschaffen, um die Neuregelungen umzusetzen.

Fazit:

Es gibt – wie in anderen Jahren auch – zahlreiche Gesetzesänderungen in 2018, die den Einen oder Anderen mehr oder weniger treffen. Aber auch im neuen Jahr bleibt es sinnvoll, sich vor Entstehen einer Streitigkeit mit der betreffenden Rechtslage auseinanderzusetzen.