Tipps rund um Rente, Reha und Altersvorsorge (Teil 2)

Ob man frühzeitig kürzertreten möchte oder wenn ein Schicksalsschlag eintrifft – rund um das Thema Rente gibt es vieles, was gut zu wissen ist.

Die Deutsche Rentenversicherung gibt Tipps zu den verschiedensten Bereichen rund um den gesetzlichen Rentenanspruch:

„Rente mit 63“?

Welche Altersrenten es für langjährig Versicherte gibt

„Rente mit 63“ ist ein umgangssprachlicher Begriff und stellt keine Rentenart im Sinne des gesetzlichen Rentenrechts dar. Er beschreibt zwei verschiedene Altersrenten, die bereits vor Erreichen des regulären Rentenalters bezogen werden können: Die „Altersrente für langjährig Versicherte“ und die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“.

„Altersrente für langjährig Versicherte“ nach 35 Versicherungsjahren

Wer die Mindestversicherungszeit (sogenannte Wartezeit) von 35 Jahren erfüllt, kann bereits vor Erreichen des regulären Rentenalters eine „Altersrente für langjährig Versicherte“ erhalten. Frühestmöglich kann diese Rente mit 63 Jahren in Anspruch genommen werden. Allerdings gibt es dafür einen Abschlag auf die bis dahin erreichte Rente. Für jeden Monat, den die Rente vor Erreichen des regulären Rentenalters beginnt, werden 0,3 Prozent von der Rente abgezogen, maximal 14,4 Prozent. Dieser Abschlag bleibt dauerhaft bestehen, auch nach Erreichen des regulären Rentenalters.

„Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ nach 45 Versicherungsjahren

Wer die Mindestversicherungszeit (sogenannte Wartezeit) von 45 Jahren erfüllt, kann bereits vor Erreichen des regulären Rentenalters eine „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ erhalten. Sie ist abschlagsfrei und wird umgangssprachlich oft als „Rente mit 63“ bezeichnet. Der Grund: Menschen, die vor 1953 geboren wurden und über 45 Jahre an Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung verfügten, konnten bereits mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Der abschlagsfreie Renteneintritt zum vollendeten 63. Lebensjahr gilt allerdings nicht mehr für Versicherte, die 1953 oder später geboren wurden. Für sie steigt das mögliche Renteneintrittsalter für diese Altersrente schrittweise von 63 auf 65 Jahre an. Für den Geburtsjahrgang 1964 und alle später Geborenen gibt es die abschlagsfreie Rente dann frühestens mit 65 Jahren. Ein Beispiel: Wer am 1. Juli 1959 geboren wurde, kann zum 1. September 2023 mit 64 Jahren und zwei Monaten diese Rente erhalten.

Die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ kann nicht vorzeitig bezogen werden, auch nicht mit Abschlägen. Das bedeutet: Selbst, wenn jemand mit 16 Jahren angefangen hat zu arbeiten, ist es nicht möglich nach 45 Jahren in den Ruhestand zu gehen. Es muss auch das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter erreicht sein.

Mit dem Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung kann berechnet werden, zu welchem Zeitpunkt eine Rente in Anspruch genommen werden kann.

Witwenrente fortsetzen

Wer nach dem Tod seines Ehepartners eine Witwen- oder Witwerrente erhält, verliert diese Rente, wenn er bzw. sie wieder heiratet. Dafür wird dem Hinterbliebenen eine Rentenabfindung gezahlt.

Wenn der zweite Ehepartner ebenfalls verstirbt oder die zweite Ehe geschieden wird, kann die Rente vom ersten Ehepartner ab dem Folgemonat des Todes oder der Rechtskraft des Scheidungsurteils wieder geleistet werden. Dafür muss rechtzeitig – innerhalb von zwölf Kalendermonaten – ein neuer Antrag gestellt werden.

Erziehungsrente: Unterhaltsersatz für Geschiedene

Geschiedene, die Kinder erziehen, stehen oftmals vor einer schwierigen finanziellen Situation, wenn der Ex-Ehepartner stirbt und damit die Unterhaltszahlung entfällt. Die Deutsche Rentenversicherung kann die Betroffenen durch die Zahlung einer Erziehungsrente unterstützen.

Eine Erziehungsrente kann bezogen werden, wenn die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden wurde, der Ex-Ehepartner stirbt und der überlebende Partner nicht wiederverheiratet ist. Außerdem muss der überlebende Partner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und ein eigenes Kind oder ein Kind des früheren Ehepartners erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist. Die häusliche Sorge für ein behindertes Kind lässt den Rentenanspruch auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes hinaus fortbestehen.

Weitere Infos zu Rente, Reha oder Altersvorsorge

Das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung ist Mo – Do von 7.30 – 19.30 Uhr und Fr bis 15.30 Uhr kostenlos unter 0800 1000 4800 erreichbar.

Viele Infos gibt es auch im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de.