Von Heinz Krüger, Rechtsanwalt, Rinteln
„Ich darf nur diesen Betrag verdienen, wenn ich mehr verdiene, wird mir alles vom Insolvenzverwalter, oder von meiner Ex oder vom Jobcenter weggenommen“. Diese oder ähnliche Aussagen hört man in einer Kanzlei für Insolvenzrecht und Schuldnerberatung sowie Familien- und Sozialrecht immer wieder.
Und sofort wird einem bewusst, wenn ein Rechtsanwalt seinen Mandanten ordnungsgemäß beraten soll, erfordert es nicht nur die Auseinandersetzung mit den jeweiligen rechtlichen Angelegenheiten. Häufig wird aus einer rechtlichen Beratung zunächst auch eine Coaching-Einheit in Bezug auf Verantwortungsbewusstsein oder auch allgemeiner Lebenspraxis.
Was sich rechtlich schnell unter Begriffe wie Mitwirkungspflichten oder Erwerbsobliegenheit einordnen lässt, ist dem Mandanten dann verständlich zu erklären.
Mitwirkungspflichten & Erwerbsobliegenheit
Wer Schulden macht, hat diese grundsätzlich auch zurückzuzahlen, wer Kinder hat, ist grundsätzlich auch verpflichtet, zunächst für deren Lebensunterhalt aufzukommen und wer sich in einer finanziellen Notlage befindet und vorübergehend Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) bezieht, muss seine Hilfebedürftigkeit auch so schnell wie möglich beenden oder zumindest verringern.
Daher unterliegt jemand, der überschuldet ist und in die Privatinsolvenz geht, der Erwerbsobliegenheit, d. h., er ist verpflichtet im Rahmen seiner Insolvenzzeit, insbesondere in der sog. „Wohlverhaltensperiode“ (in der Regel 6 Jahre) möglichst so viel Erwerbseinkommen zu erzielen, dass er seine Schulden bezahlen kann.
Jemand, der seinen Kindern gegenüber barunterhaltspflichtig ist, hat nach seinen Möglichkeiten ein solches Einkommen zu erzielen, dass er den Lebensunterhalt seiner Kinder damit abdecken kann.
Im Leistungsbezug (Hartz IV) hat der Hilfebedürftige alles zu unternehmen, damit er so schnell wie möglich wieder eine Arbeit aufnimmt, um durch eigenes Einkommen seinen Lebensunterhalt wieder ohne Hilfe zu bestreiten.
Hilfen vom Gesetzgeber
Der Gesetzgeber sieht hierbei jedoch Hilfen vor. Der Schuldner in der Insolvenz muss nicht sein gesamtes Einkommen in der Wohlverhaltensperiode an den Insolvenzverwalter abführen, es bleiben ihm stets die im Einzelfall zu berechnenden pfändungsfreien Beträge. Nach der sogenannten Restschuldbefreiung wird er durch Gerichtsbeschluss von den Schulden, die er nicht hat zurückzahlen können, frei und kann einen Neuanfang starten.
Der Barunterhaltspflichtige schuldet seinen Kindern auch nicht sein gesamtes Einkommen. Anhand der Höhe des monatlichen Nettoeinkommens wird u.a. anhand der Düsseldorfer Tabelle eine gerechte Verteilung des Einkommens zwischen den Kindern und dem Unterhaltspflichtigen vorgenommen, so dass der Unterhaltspflichtige, einerseits seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, andererseits aber auch die Kinder nicht notwendigerweise auf staatliche Unterstützung angewiesen sind.
Dem Leistungsbezieher, der zwar aufstockend Leistungen, aber auch Erwerbseinkommen bezieht, wird nicht das gesamte Erwerbseinkommen von der Sozialleistung abgezogen. Es verbleiben Freibeträge, so dass er in jedem Fall mehr Geld zur Verfügung hat, als wenn er ausschließlich nur Leistungen bezieht.
Dahinter steht der Grundsatz, dass jeder grundsätzlich sämtliche Freiheiten hat, auch Verbindlichkeiten eingehen, Unterhaltspflichten zu begründen und einen Arbeitsplatz aufzugeben gehören dazu. Aber in jedem Fall ist es auch Aufgabe eines jeden selbst, sich den hieraus erwachsenen Verantwortungen zu stellen, und manchmal gehört es zu den Aufgaben eines Rechtsanwaltes, dies seinem Mandanten klar vor Augen zu führen, bevor man dann zu den eigentlichen rechtlichen Angelegenheiten kommt.