„Wo ist denn das ganze Geld geblieben?“

Auskunftsanspruch der Erben gegenüber den Betreuern, Vorsorgebevollmächtigten und sonstigen Bevollmächtigen des Erblassers

„Wo ist denn das ganze Geld geblieben?“

Von Rechtsanwalt Stefan Frühmark, Fachanwalt für Erbrecht und für Sozialrecht

Häufig kommt nach einem Erbfall innerhalb der Familie oder unter den Erben Streit über den Nachlass auf. Dies wird in vielen Fällen dadurch ausgelöst, dass einer der Miterben oder auch eine dritte Person vor dem Tode des Erblassers entweder als rechtlicher Betreuer eingesetzt war, eine Vorsorgevollmacht auf ihn ausgestellt war oder aber er einfach Bankvollmacht hatte.

Eine häufige Frage der Erben ist dann, „was denn mit dem vielen Geld geschehen ist“, welches der Erblasser angeblich vor seinem Tode hatte.

Die Erben haben entweder aus ihrer eigenen Erbenstellung heraus, oder aber als Rechtsnachfolger des Verstorbenen einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Betreuer bzw. den Bevollmächtigten.

Dieser Auskunftsanspruch umfasst insbesondere eine Rechnungslegung über die für den Betreuten oder Vollmachtgeber getätigten Geschäfte und Aufwendungen. Oft tauchen hier erhebliche Ungereimtheiten und Probleme auf. Gerade wenn die Betreuer oder Bevollmächtigten mit den Vollmachtgebern in einer häuslichen Gemeinschaft leben, wird gerne zusammen gewirtschaftet, zusammen eingekauft und Geld mal von eigenen und mal vom bevollmächtigten Konto abgehoben. Gerne wird dabei vergessen, entsprechende Belege aufzuheben, die eine Differenzierung der Ausgaben möglich machen.

Dies führt dann bei den Miterben regelmäßig zu dem Verdacht der Bevollmächtigte habe auf Kosten des Erblassers gelebt und sein Geld quasi verschleudert.

Sofern der Bevollmächtigte oder Betreuer nicht in der Lage ist, entsprechende Belege vorzulegen, führt dies in gerichtlichen Verfahren häufig zu einer Schadenersatz- bzw. Zahlungspflicht.

Ein weiteres Problem ist, dass gerade ältere Menschen immer noch gerne Bargeld im Haus haben und zur Verfügung haben möchten, sei es um Geschenke an Kinder oder Enkel zu machen, oder aber auch um mögliche Lieferdienste zu bezahlen und auch aus Gewohnheit, „falls mal etwas ist!“. Hier kommt es häufig zu Barabhebungen, sei es am Automaten oder am Schalter von nicht gerade geringen Bargeldmengen, welche dann dem Betreuten oder Vollmachtgeber übergeben werden.

Wenn diese Zahlung jedoch nicht quittiert wird, so steht häufig der Verdacht im Raume, der Abhebende habe sich selbst bereichert oder bereichern wollen.

Es empfiehlt sich daher gerade für ehrenamtliche Betreuer sowie für Vorsorgebevollmächtigte und sonstige Bevollmächtigte, sämtliche Belege für jede noch so kleine Ausgabe aufzubewahren und sich Barzahlungen an die Vollmachtgeber auf jeden Fall quittieren zu lassen. Auch wenn es möglicherweise eigenartig anmutet, sich im engeren Verwandtenkreis Quittungen ausstellen zu lassen.

Zudem empfiehlt es sich, hier ein kleines Kassenbuch zu führen, um die Ausgaben nachvollziehbar darlegen zu können.

So können Streitigkeiten und Misstrauen bereits im Vorfeld vermieden werden und Rechtstreitigkeiten aus dem Weg gegangen werden.

Ein kleiner Aufwand würde hier insoweit ganz erhebliche weitere Probleme verhindern.