Dem letzten Willen Bedeutung beimessen

Von Florentine Jakobsohn, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht

Jedermann (auch jede Frau) sollte sich frühzeitig mit dem Gedanken auseinandersetzen, wem er Hab und Gut eines Tages hinterlassen möchte oder gerade nicht. Dies kann durch privatschriftliches oder notariell beurkundetes Testament geschehen, aber auch durch einen Erbvertrag. Andernfalls fällt der Nachlass in den Fällen, in denen keine gesetzlichen Erben zu finden sind, dem Fiskus zu. Der zweite Gedanke sollte sich damit beschäftigen, ob eine Person erforderlich sein wird, die schließlich dafür Sorge tragen soll, dass der letzte Wille des Erblassers auch genauso umgesetzt wird, wie er verfügt wurde.

Das Gesetz unterscheidet hauptsächlich zwischen der Abwicklungstestamentsvollstreckung (gem. § 2203 BGB), der Dauervollstreckung (gem. § 2209 BGB die Verwaltung des Nachlasses als Selbstzweck mit einer Höchstdauer von 30 Jahren, gem. 2210 BGB) und der Vermächtnisvollstreckung (§ 2223 BGB).

Grundsätzlich kann jeder Mensch zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden. Wichtige Kriterien sind eine gesunde Vertrauensbasis, aber auch das notwendige Knowhow darf nicht fehlen. Seine Ernennung erfolgt durch das Nachlassgericht und die Annahmeerklärung. Sodann erhält er auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis, mit welchem er sich vor Erben, Gläubigern oder Geschäftspartnern des Erblassers ausweisen kann.

Weiter gilt es zu beachten, dass sich der TV (Testamentsvollstrecker) unter Umständen gegen die Erben stellen muss. Diesen gegenüber muss er ab Annahme dieses Amtes regelmäßig und unaufgefordert detaillierte Rechenschaft abgeben über alle getroffenen Entscheidungen (§ 2215 BGB). Darüber hinaus ist der TV dazu verpflichtet, unverzüglich ein Inventarverzeichnis über den gesamten Nachlass aufzunehmen und den Erben zur Verfügung zu stellen. Für Pflichtverletzungen hat der TV zu haften. Die Erben wiederum haben die Möglichkeit, durch Antrag an das zuständige Nachlassgericht den unliebsamen TV seines Amtes entheben zu lassen, wenn dringende Gründe dafürsprechen. Wurde testamentarisch nicht über einen möglichen Ersatz verfügt, war die Einsetzung eines TV womöglich obsolet.  

Auch sollte zur Verhinderung weiterer Auseinandersetzungen zwischen den Erben und dem TV durch den Testator bestimmt werden, welche Honorierung aus dem Nachlass erfolgen soll. Heranzuziehen sind dabei die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins und die fortentwickelte Rheinische Tabelle.

Um nur einige wenige Beispiele anzuführen, in denen die Anordnung einer Testamentsvollstreckung für Erbberechtigte ratsam sein könnte:

Unternehmensnachfolge, Minderjährige Erben, Erbberechtigte von getrennten Eltern, Erbberechtigte mit Behinderung, zur Steueroptimierung etc.

FAZIT:

Ohne die Anordnung einer Testamentsvollstreckung besteht bei Erbengemeinschaften immer eine erhöhte Gefahr der Uneinigkeit und des zwischenmenschlichen Zerwürfnisses. Die Folge sind langjährige Erbauseinandersetzungsprozesse, die hohe Kosten verursachen und schließlich auch Zwangsversteigerungsverfahren notwendig werden lassen, die dazu führen, dass beispielsweise Grundeigentum günstig von den Ersteigerern erworben werden kann und nicht mehr in der Familie bleibt.