Gemeinschaftliche Testamente

Von Florentine Jakobsohn, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht

Paare, gleich welcher Couleur, haben häufig den Wunsch, sich spätestens im Alter gegenseitig abzusichern. Davon betroffen sind nicht nur Eheleute, sondern auch Lebenspartner und Lebensgefährten.

Aus diesem Grunde ist es nachvollziehbar, wenn in Zeiten des Internet diese Verfügungen von Todes wegen selbst verfasst werden, was auch durchaus möglich ist, wenn man zumindest gesetzlich bestehende Formvorschriften berücksichtigt.

Formal gelten dieselben Vorschriften wie bei jedem anderen privatschriftlichen Testament. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass die Überschrift „Gemeinschaftliches Testament“ oder „Unser letzter Wille“ lauten muss. Einer der beiden Ehegatten schreibt den vollständig-en Text handschriftlich auf und beide unterzeichnen am Ende das Testament. Als weitere Angaben sollen Ort und Zeit erfolgen.

Die Errichtung gemeinschaftlicher Testamente ist eigens Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern (Gleichstellungsgrundsatz eingetragener Lebenspartnerschaften) vorbehalten, § 2265 BGB. Ausdrücklich ausgeschlossen sind davon Geschwister, Verlobte oder Lebensgefährten. Dieser Personenkreis kann eine gemeinschaftliche testamentarische Absicherung nur durch den Erbvertrag vornehmen, §§ 2274 ff BGB. Hier ist zwingend die Beurkundung durch einen Notar vorgeschrieben.

Bei allem gut gemeinten Willen ist dieses Unterfangen häufig spätestens beim Tode des Letztversterbenden zum Scheitern verurteilt, denn alle Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch für gemeinschaftliche Testamente kann ein Laie nicht berücksichtigen. Je präziser diese Willenserklärungen formuliert sind, desto wahrscheinlicher ist deren Umsetzung. Die anwaltliche Praxis erfährt an dieser Stelle immer wieder Unzulänglichkeiten, die zu Auseinandersetzungen und in der Folge nicht selten zu kostspieligen Gerichtsverfahren führen. In diesen Fällen müssen die Richter durch Auslegung, §§ 2084, 157, 133 BGB, den Erblasserwillen ermitteln.

Beim Berliner Testament, der sog. „Einheitslösung“, setzen sich die Ehegatten jeweils zu Alleinerben ein. Beide Vermögensmassen vermischen sich miteinander bei Eintritt des ersten Erbfalls. Dabei wird häufig vergessen, die Schlusserbfolge zu bestimmen. Dies führt dazu, dass zwar der überlebende Ehegatte abgesichert ist, indem er Alleinerbe des vorverstorbenen Partners wird. Ohne die gemeinsame Benennung eines Schlusserben, kann aber der überlebende Ehegatte die Erbeinsetzung für den zweiten Todesfall selbst bestimmen, auch an einen außenstehenden Dritten. Andernfalls tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dies könnte dann fatal werden, wenn keine gesetzlichen Erben der ersten Ordnung existieren, also eigene Kinder oder Kindeskinder oder bei sogen. „Patchwork-Familien“. Ohne die Schlusserbeneinsetzung würden nach Eintritt des zweiten Erbfalles nur die gemeinschaftlichen Kinder und die Ziehkinder in den Genuss des gesamten Nachlasses kommen. Kinder aus erster Ehe des Vorverstorbenen hingegen blieben dann ohne Berücksichtigung und könnten lediglich für den ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche geltend machen, was nicht immer gewünscht ist. Existieren keine gesetzlichen Erben, fällt der Nachlass an den Fiskus.

Eine andere Form des gemeinschaftlichen Testamentes erfolgt durch Bestimmung von Vorerben und Nacherben, die sogen. „Trennungslösung“. Der Nachlass bei Eintritt des ersten Erbfalls verbindet sich nicht mit der Vermögensmasse des länger lebenden Ehegatten. Zu bestimmen ist, ob der Vorerbe frei über den Nachlass verfügen oder die gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen zum Schutze der Nacherben gelten sollen. Im letzteren Fall ist der Vorerbe dazu verpflichtet ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, um für den/die Nacherben Rechenschaft über den gesamten Bestand des Nachlasses zu erteilen.

Grundsätzlich sind die Verfügungen klar abzufassen, um verständlich zu machen, ob die eine Verfügung nicht ohne die andere vorgenommen worden wäre oder sie auch unabhängig voneinander ihre Gültigkeit behalten sollen.

Die Wirksamkeit gemeinschaftlicher Testamente gilt bis zur Aufhebung der Gemeinschaft durch Scheidung oder deren Widerruf zu Lebzeiten. Dieser bedarf der notariellen Beurkundung. Die Hinterlegung beim Nachlassgericht wird angeraten.