Von Rechtsanwalt Thomas Sack, Rinteln
Jeder kann jederzeit mit einem rechtlichen Problem konfrontiert werden, das die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich macht. In einigen Fällen ist eine anwaltliche Vertretung sogar gesetzlich vorgeschrieben. Und wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen …
Wer sich anwaltlich beraten und/oder vertreten lässt, geht einen sogenannten Geschäftsbesorgungsvertrag ein und ist damit auch erst einmal Empfänger der Kostennote, wie die Anwaltsrechnung genannt wird. Zwar gibt es für bedürfte Menschen staatliche Unterstützung in Form von Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Letztere wird allerdings nur bei „hinreichenden Erfolgsaussichten“ gewährt, was das Gericht durchaus anders beurteilen kann als der Rechtsanwalt, und deckt nicht die Kosten des Gegners ab, die am Ende möglicherweise zu erstatten sind. In Straf- und Bußgeldsachen gibt es im gerichtlichen Bereich keine staatliche Kostenhilfe.
Die mit der rechtlichen Beratung und Vertretung verbunden Gebühren und Auslagen sind gesetzlich genau geregelt, wobei in § 49b Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ausdrücklich steht: „Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt.“ – Ein Rechtsanwalt darf also, von wenigen Ausnahmen abgesehen, seine Leistung nicht zu „Dumpingpreisen“ anbieten und ist insbesondere keine Institution, die der Bevölkerung kostenfrei zur Verfügung steht, wie etwa ein Kassenarzt.
Wollen Sie beispielsweise einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000,00 € anwaltlich durchsetzen lassen, so ist dieser Betrag der sogenannte Gegenstandswert und damit die Grundlage für die Ermittlung der Ihnen in Rechnung zu stellenden Rechtsanwaltsgebühren. Lässt sich ein solcher Wert nicht so einfach feststellen, wird auf einen Auffangwert oder auf Streitwertkataloge der Gerichte zurückgegriffen. Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt vor Beauftragung einfach nach dem zutreffenden Betrag. Im Internet finden sich Prozesskostenrechner, mit denen auch rechtliche Laien ohne größere Mühen Anwaltskosten anhand von Gegenstandswerten berechnen können. Man muss hierbei lediglich noch angeben, ob eine außergerichtliche und/oder eine gerichtliche Tätigkeit stattfinden soll. Bei Ihrer obigen Forderung wären Sie mit einem Rechnungsbetrag in Höhe von 1.299,60 € einschließlich Umsatzsteuer konfrontiert, wenn wir davon ausgehen, dass der Gegner zunächst außergerichtlich mit Fristsetzung angeschrieben und nach fruchtlosem Fristablauf verklagt worden ist. Hinzu kommen Gerichtskosten in Höhe von 483,00 €. In manchen Rechtsgebieten gibt es streitwertunabhängige Betragsrahmen, innerhalb derer der Rechtsanwalt seine Gebühren nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache selbst festlegt. So kann die Verteidigung in einem Bußgeldverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes mit drohendem Fahrverbot etwa 850,85 € kosten.
Bleibt es bei einer Erstberatung, findet also keine weitere Tätigkeit statt, kann der Rechtsanwalt einem Verbraucher höchstens 249,90 € brutto in Rechnung stellen. Wichtig: Auf diese Kosten muss vorab nicht hingewiesen werden, denn nach ständiger Rechtsprechung kann ein anwaltlicher Rat grundsätzlich nur gegen Vergütung erwartet werden. So kann dann auch schon ein kurzes Telefonat eine entsprechende Kostennote nach sich ziehen. Es ist Rechtssuchenden daher dringend zu empfehlen, gleich zu Beginn des Gesprächs nach den Kosten desselben zu fragen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2017 ist Rechtsanwälten aber auch eine kostenlose Erstberatung erlaubt. Zuvor war umstritten, ob das überhaupt zulässig ist.
Die Kosten lassen sich oftmals ganz oder teilweise von demjenigen zurückfordern, der die Veranlassung für die Einschaltung des Rechtsanwalts gegeben hat. Genauer gesagt: Die Kosten können eine Schadensposition darstellen, für die der Gegner ersatzpflichtig ist. Manche Rechtsanwälte sind bereit, die Fälligkeit ihrer Honorarforderung zurückzustellen, bis ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch durchgesetzt worden ist. Sollte beim Gegner aber „nichts zu holen“ sein, muss letztendlich der Mandant die Kostennote selbst ausgleichen. Das sogenannte Insolvenzrisiko des Gegners kann und darf der Rechtsanwalt nicht dauerhaft übernehmen.
Entspannt schlafen können Menschen mit einer Rechtsschutzversicherung, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist und die keinesfalls viel Geld kosten muss. Praxisbewährte Produkte mit einer überschaubaren Selbstbeteiligung sind schon für rund 20,00 € im Monat zu haben. Der Versicherer übernimmt die Kosten des eigenen Rechtsanwalts, die Gerichtskosten und erledigt etwaige Erstattungsansprüche des Gegners. Der doch relativ niedrige Monatsbeitrag ist sicherlich gut angelegtes Geld – gerade für Gering- und Normalverdiener.