Klage auf Unterlassung bei Rufschädigung und übler Nachrede: Aktiv werden!

Von Boris Nolting, Rechtsanwalt und Fachanwalt

Die Nutzung sozialer Medien und weiterer Internetkanäle gehört heute zum Alltag der meisten Menschen. Das bedeutet auch, dass die eigene Reputation im wirtschaftlichen und privaten Umfeld von größter Bedeutung ist. Die relative Anonymität des Netzes hat dabei die Möglichkeiten vieler Schädiger vergrößert, andere zu verleumden und ihren Ruf zu beschädigen.

Der unter rechtlichen Laien gern genutzte Begriff des Rufmordes lässt die potenzielle Tragweite von Maßnahmen zur Diskreditierung ersichtlich werden. Hier kommt vorrangig dem rechtlichen Instrument der Unterlassungserklärung bei Rufschädigung und übler Nachrede außerordentliches Gewicht zu.

Die Tatbestände der üblen Nachrede, Beleidigung und Verleumdung

Jeder Mensch hat in einem privaten und wirtschaftlichen Umfeld ein Recht darauf, in seiner Würde respektiert zu werden. Ebenso wie die unantastbare Würde des Menschen ist auch die freie Meinungsäußerung grundgesetzlich geschützt, sofern sie sich in gewissen Grenzen bewegt.

Mit der weiten Verbreitung digitaler Medienkanäle ist bei einigen Beteiligten gerade im Internetverkehr das Bewusstsein abhandengekommen, dass bestimmte Behauptungen und die Verbreitung unwahrer Tatsachen Straftatbestände erfüllen können. Ebenso können sie Gegenstand von Unterlassungserklärungen/Unterlassungsklagen im Zivilrecht sein. Der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch mit einer Unterlassungserklärung üble Nachrede ist in der Rechtswirkung von größter Bedeutung, um möglichst schnell aktiv gegen diskreditierende Aktivitäten Dritter vorzugehen.

In den §§ 185-187 StGB sind die sogenannten Beleidigungsdelikte geregelt. Alle Delikte dieser Art sind keine Bagatellen, sie werden mit Geldstrafe sowie Freiheitsstrafen von maximal zwei Jahren, teilweise auch maximal fünf Jahren geahndet.

Die Delikte schützen die Ehre des Betroffenen jeweils mit einem unterschiedlichen Schwerpunkt:

Tatbestand der Beleidigung

Bei § 185 StGB mit dem Tatbestand der Beleidigung ist eine individuelle Person als Ehrträger von einer Äußerung ehrverletzender Natur betroffen. Strafrechtlich verfolgt wird die Beleidigung nur dann, wenn die Äußerungen in einer nicht als beleidigungsfrei angesehenen Sphäre erfolgt. Gewisse Räume im menschlichen Kontakt sind durch die Meinungsfreiheit besonders geschützt. Ob am Ende eine Beleidigung gegeben ist, ist deshalb immer eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrverletzung. Als Äußerung kommen Meinungen sowie unwahre/nachweislich nicht wahre Tatsachen in Betracht.

Verleumdung und üble Nachrede

Bei Verleumdung und übler Nachrede wird die ehrverletzende Behauptung/Äußerung nicht nur gegenüber dem Betroffenen erhoben, sondern weiter an Dritte verbreitet.

Während bei der Verleumdung nach § 187 StGB die Unwahrheit einer behaupteten Tatsache auch für den Täter feststeht, ist das bei der üblen Nachrede anders. Nach § 186 StGB ist der Täter der üblen Nachrede schuldig und strafbar, es sei denn, er beweist die Wahrheit der von ihm behaupteten Tatsache.

Der Unterlassungsanspruch

Wenn ehrverletzende Aktivitäten durch einen Schädiger erfolgen, haben Sie einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch. Damit können und wollen sie vorrangig für die Zukunft verhindern, dass weiterhin ehrverletzende und unwahre Tatsachenbehauptungen zum Beispiel online verbreitet werden. Mit einer Unterlassungserklärung übler Nachrede/Rufschädigung verpflichten Sie den Schädiger dazu, bestimmte Behauptungen nicht oder nicht mehr zu verbreiten, die Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme zu tragen und für den Fall der Wiederholung Schadenersatz/Strafe zu zahlen.

Die Abmahnung und der Unterlassungsanspruch

Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Klempnerei. Ein unzufriedener Kunde macht auf Social-Media-Kanälen folgende Aussagen zu Ihrer Arbeit:

  1. Meiner Meinung nach ist der X ein schlechter Klempner.
  2. X hat bei mir zu Hause eine Reparatur falsch ausgeführt, während
    a) die Arbeiten nachweisbar richtig durchgeführt wurden
    b) es sich nicht eindeutig beweisen lässt

Im ersten Fall handelt es sich um ein Werturteil, das von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.

Im zweiten Fall geht es um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Diese kann im Fall a) den Tatbestand der Verleumdung erfüllen, im Fall b) den der üblen Nachrede.

Unterlassungsklage bei übler Nachrede: Was tun gegen Verleumdung?

Hier ergibt sich jetzt die Möglichkeit, sofort außergerichtlich aktiv zu werden:

Mit einer Abmahnung können Sie den Schädiger zu einer Unterlassungserklärung bezüglich der üblen Nachrede/Verleumdung auffordern. Sie haben mit der Unterlassungserklärung hinsichtlich einer Rufschädigung die Möglichkeit, ohne Einschaltung der Gerichte eine Rechtsfolge zu Ihren Gunsten herbeizuführen. Der große Vorteil der Unterlassungserklärung bei Rufschädigung ist, dass rasch gehandelt werden kann. Ebenso können Sie in diesem Fall die Erstattung der Anwaltskosten verlangen und es erübrigt sich ein gerichtliches Verfahren.

Außerdem hat der Schädiger im Wiederholungsfall an Sie Schadenersatz/Strafe zu zahlen.

Unterlassungsklage oder einstweilige Verfügung

Mit der Abmahnung auf strafbewehrte Unterlassungserklärung haben Sie dem Verletzer eine Frist gesetzt, innerhalb derer er die Unterlassung anerkennen muss. Verstreicht diese Frist ohne Reaktion des Schädigers, sollten Sie Unterlassungsklage einreichen.
Klageverfahren können sich über längere Zeit erstrecken. Müssten Sie in der Zwischenzeit die rechtsverletzenden Aktivitäten des Schädigers hinnehmen, wäre es um Ihre Reputation und Rechtsposition schlecht bestellt. Gerade im Internet könnte sich in der Zwischenzeit Ihre private/wirtschaftliche Situation irreversibel verschlechtern. Deshalb kann es sinnvoll sein, mit einer einstweiligen Verfügung vorläufigen Rechtsschutz und eine vorläufige Entscheidung zum Sachverhalt zu erreichen.

Eine einstweilige Verfügung wird das zuständige Gericht nur erlassen, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Entscheidung eilbedürftig ist. Eine Glaubhaftmachung ist beispielsweise über eine eidesstattliche Versicherung des Geschädigten möglich.

Wird mit dem gerichtlichen Eilverfahren nicht erreicht, dass der Verletzer eine verlangte Unterlassungserklärung abgibt, sollte eine Unterlassungsklage erhoben werden. Der Sachverhalt geht vom Eilverfahren in das Hauptverfahren über. Sie machen als Geschädigter deutlich, dass Sie Verleumdungen und üble Nachrede nicht hinnehmen. Wenn Sie eine Unterlassungsklage einreichen, können Sie für die Zukunft Störungen und verleumderische Aktivitäten unterbinden.

Die besondere Problematik der Rufschädigung/Verleumdung im Internet

Ehrschutz trifft im Zeitalter des Internets auf besondere Herausforderungen: Das Netz verbreitet unwahre Tatsachenbehauptungen an eine kaum übersehbare Zahl Dritter in höchster Geschwindigkeit und vergisst auch nicht.

Diskreditierende Maßnahmen im Netz sind deshalb für die Betroffenen besonders gefährlich, weil sich ehrverletzende, unwahre Behauptungen nicht mehr ohne Weiteres einfangen lassen. Werden etwa über Ihre professionelle Tätigkeit unwahre Behauptungen und Bewertungen auf Bewertungsportalen verbreitet, stehen nicht selten Ihre gesamte Reputation und der Erfolg Ihres Unternehmens auf dem Spiel. Nur eine Klage auf Unterlassung wäre in diesem Fall als Reaktion viel zu spät in ihrer Wirkung.

Deshalb ist es wichtig, dass Sie so schnell wie möglich mit einer Unterlassungserklärung üble Nachrede/Rufschädigung reagieren, bevor Sie den Verletzer auf Unterlassung verklagen.