Mietrecht: Irrtümer & Fallen (Teil 2)

Von Reinold von Thadden, Leitung der Rechtsabteilung, Deutscher Mieterbund Hannover e.V. (DMB)              

Immer wieder kommt es zu vermeidbaren Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern, weil Mieter ihre Rechte und Pflichten nicht ausreichend kennen.

Nachfolgend die Tipps des DMB zu häufig auftretenden Irrtümern und Fallen:

Aufzugskosten

Auch Mieter im Erdgeschoss können an den Kosten für den Aufzug beteiligt werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Nutzung des Aufzugs praktisch nicht möglich oder sinnlos ist. Der Erdgeschossmieter muss anteilige Betriebskosten laut Abrechnung für den Aufzug zahlen.

Wichtiges Urteil:
Können Mieter ihre Wohnung mit dem Aufzug gar nicht erreichen, weil sie in einem Quergebäude einer größeren Wohneinheit wohnen und es den Aufzug nur im Vorderhaus gibt, müssen sie auch keine anteiligen Aufzugskosten zahlen (BGH VIII ZR 128/08).

Sozialklausel

Kündigt der Vermieter zum Beispiel wegen Eigenbedarfs und liegen die Kündigungsgründe tatsächlich vor, kann sich der Mieter trotzdem noch wehren. Er kann der Kündigung widersprechen und sich auf die sogenannte Sozialklausel berufen. Dazu muss er Härtegründe geltend machen, wie zum Beispiel lange Wohndauer, Verwurzelung in der Wohngegend, hohes Alter, Krankheit, Schwangerschaft, Examen und so weiter, die einen Auszug unzumutbar erscheinen lassen. Hat der Vermieter in seinem Kündigungsschreiben aber auf das Widerspruchsrecht des gekündigten Mieters hingewiesen, muss der spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist dem Vermieter den Widerspruch zugesandt haben. Geht der Widerspruch später beim Vermieter ein, darf der die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen.

Tipp:
Steht im Kündigungsschreiben nichts von „Widerspruch“ oder „Sozialklausel“, können Mieter auch noch später widersprechen, notfalls im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits vor Gericht. Im Zweifel sollten sich Mieter aber bei einer Kündigung immer durch ihren örtlichen Mieterverein beraten lassen.

Mieter-Modernisierung

Oft führen Mieter während der Mietzeit Verbesserungen auf eigene Kosten in der Wohnung durch. Sei es, dass sie die alten Fußböden durch Parkett oder Laminat ersetzen oder die Armaturen im Bad und in der Küche auswechseln. Denkbar ist auch, dass Mieter eine Einbauküche und Einbauschränke kaufen oder eine Zwischendecke einbauen. Wer dann am Ende des Mietverhältnisses darauf setzt, dass der Vermieter die Einbauten und Verbesserungen übernimmt und den Mieter angemessen entschädigt, irrt meistens. Der Vermieter ist hierzu nur verpflichtet, wenn er ausdrücklich verlangt, dass die Einbauten in der Wohnung zurückbleiben. Er kann aber auch fordern, dass der Mieter den ursprünglichen Zustand wiederherstellt. Das kann teuer werden. Denn dann muss der Mieter nicht nur Parkett und Laminat oder Badezimmerarmaturen entfernen und die Einbauküche und Schränke mitnehmen, er muss auch den alten Zustand wiederherstellen. Das bedeutet, er muss die alten Böden und die alten Armaturen wieder einbauen und installieren. „Glück“ hat der Mieter dann schon, wenn der Vermieter „erlaubt“, dass die Verbesserungen und Einbauten kostenlos zurückbleiben dürfen.

Tipp:
Bevor in die Wohnung investiert wird, sollte eine Modernisierungs-Vereinbarung mit dem Vermieter abgeschlossen werden.

Vergleichsmiete

Wer eine Wohnung günstig unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete anmietet, kann nicht darauf hoffen, dass die Miete immer günstig bleibt. Nach einem Jahr kann der Vermieter die Miete erhöhen, bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Verlangt der Vermieter also für seinen „Ladenhüter“ 420 Euro statt der üblichen 500 Euro, muss der Mieter damit rechnen, dass er nach einem Jahr eine Mieterhöhung über 80 Euro bekommt.

Tipp:
Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass der Vermieter dauerhaft 80 Euro weniger fordert als ortsüblich ist.

Vorauszahlungen

Wer für die tolle 80 Quadratmeter große Wohnung 500 Euro Miete plus 60 Euro Betriebskosten zahlt, freut sich meistens nur kurz über die günstige Gesamtmiete. Spätestens nach der ersten Betriebskostenabrechnung kommt das böse Erwachen. Der Vermieter hat die Vorauszahlungen viel zu knapp kalkuliert, jetzt muss der Mieter eine Nachforderung im hohen dreistelligen Bereich zahlen.

Tipp:
Vor Abschluss des Mietvertrages sollten sich Mieter immer den Energieausweis zeigen lassen, um den Energiebedarf des Gebäudes einschätzen zu können. Außerdem kann man sich mit Hilfe des Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbundes über die durchschnittliche Höhe der Betriebskosten in Deutschland informieren.