Mietrecht – was Mieter wissen sollten

Von Reinold von Thadden, Leitung der Rechtsabteilung, Deutscher Mieterbund Hannover e.V. (DMB)              

Immer wieder kommt es zu vermeidbaren Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern, weil Mieter ihre Rechte und Pflichten nicht ausreichend kennen.

Nachfolgend die Tipps des DMB zu häufig strittigen Themen:

Mietminderung

Treten Wohnungsmängel in der Wohnung oder im Haus auf, kann der Mieter auf die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes pochen, also Beseitigung oder Reparatur des Mangels fordern, und er kann die Miete mindern, sobald der Wohnwert durch den Mangel spürbar beeinträchtigt wird.

Voraussetzung ist aber immer, dass der Mieter seinen Vermieter über das Vorhandensein dieser Mängel informiert. Diese sogenannte Mängelanzeige muss der Mieter wiederholen, wenn der Vermieter zwischenzeitlich einen erfolglosen Reparaturversuch gestartet hat und der Mieter weiterhin die Miete kürzen will (LG Berlin, 63 S 237/15).

Ein Mieter hatte wegen Feuchtigkeitsschäden und Schimmel in der Wohnung die Miete nach vorheriger Mängelanzeige über Monate hinweg um 20 bis 30 Prozent gekürzt. Dann ließ der Vermieter Mängelbeseitigungsmaßnahmen durchführen. Zwei Monate später minderte der Mieter die Miete erneut. Der Vermieter mahnte einen Zahlungsrückstand an und kündigte dann fristlos. Der Mieter argumentierte, die Mängelbeseitigung sei erfolglos geblieben, der Schimmel sei erneut aufgetreten.

Das Landgericht Berlin verurteilte den Mieter zur Räumung und zur Nachzahlung der geminderten Miete. Das Recht zur Mietminderung habe nicht bestanden, es fehle an der notwendigen Mängelanzeige. Wenn ein Vermieter auf eine Mängelanzeige des Mieters hin Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels unternimmt und sich danach herausstellt, dass diese nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben, ist der Mieter gehalten, dies dem Vermieter mitzuteilen. Unterlässt der Mieter eine solche Anzeige, kann er sich nicht auf eine fortbestehende Minderung der Miete berufen.

Laub fegen

Vorsicht vor rutschigem Laub auf Straßen und Bürgersteigen! Ähnlich wie bei Schnee und Eis müsse der Anlieger, das heißt der Eigentümer oder Vermieter, das Laub wegräumen bzw. wegfegen. Der Vermieter kann mit diesen Aufgaben den Hausmeister oder eine Firma beauftragen. Er kann aber auch diese Verpflichtung per Mietvertrag an die Mieter des Hauses weitergeben. Voraussetzung dafür ist immer eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag.

Die Verpflichtung, Laub zu fegen bzw. zu räumen, besteht, weil Unfallgefahren – also das Risiko, auszurutschen – für Passanten reduziert oder verhindert werden sollen. Das bedeutet auch, dass immer dann Laub zu fegen ist, wenn es objektiv nötig ist. Das kann der Fall sein, wenn der gesamte Bürgersteig hoch verlaubt ist oder wenn es nach einem starken Regenfall extrem rutschig ist.

Werden Laubsammler oder Laubbläser eingesetzt, gilt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Danach dürfen diese Geräte an Sonn- und Feiertagen nicht eingesetzt werden. An Werktagen dürfen sie in Wohngebieten nur zwischen 9.00 und 13.00 bzw. von 15.00 bis 17.00 Uhr benutzt werden.