Von Florentine Jakobsohn, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht
Bestattungsverfügung
Mit einer Bestattungsverfügung ist es möglich, individuelle Einzelheiten seiner Bestattung schriftlich festzuhalten, um nach dem Tode von den Erben oder Familienangehörigen beachtet und durchgesetzt zu werden. Für die Bestattungsverfügung gibt es keine gesetzlich geregelten Formvorschriften. Sie bedarf weder der Beurkundung durch einen Notar noch einer Beglaubigung und ist lediglich zu unterzeichnen.
Keines Falles ist die Bestattungsverfügung wie ein Testament beim Nachlassgericht zu hinterlegen oder gar mit einem notariell beurkundeten Testament zu verbinden, denn im Sterbefall muss sie innerhalb weniger Tage zur Kenntnis der Bestattungspflichtigen gelangen, um berücksichtigt werden zu können. Bestattungspflichtig sind in der Regel der Ehepartner, die Abkömmlinge des Erblassers oder die Erben.
Mögliche Inhalte einer Bestattungsverfügung können die Art und Weise der Bestattung sein, also ob eine Erdbestattung, eine Feuerbestattung oder eine Seebestattung gewünscht ist. Auch der Ort der Bestattung (In- oder Ausland, Stadt, Friedhof, Friedwald oder anonym) kann unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Berücksichtigung finden. Weitere Regelungen können sich auf den Pastor oder Trauerredner, Blumenschmuck, die Trauerfeier oder auch den Inhalt der Trauerrede beziehen. Innerhalb der gesetzlichen Grenzen können die individuellen Wünsche eines jeden vielfältig gestaltet werden. Sogar die sogenannte Diamantbestattung durch „Veredlung“ der Krematoriumsasche zu einem synthetischen Diamanten ist rechtlich durchsetzbar.
Wenn es dann aber nach dem Todesfall unter den Bestattungspflichtigen zu Streitigkeiten kommt, kann es eine Frage der Beweisbarkeit darstellen, ob die Unterschrift unter der Verfügung tatsächlich von dem Erblasser stammt, dieser zum Zeitpunkt der Unterzeichnung testierfähig gewesen ist und er sich inhaltlich tatsächlich diese Verfügungen zu eigen gemacht hat.
Diese Frage musste kürzlich vor dem Amtsgericht Bückeburg entschieden werden. Hilfreich war es in diesem Fall, dass die Bestattungsverfügung durch einen Notar entworfen worden war, der sich als Zeuge noch gut an Einzelheiten erinnern konnte.
Aus diesem Grunde ist eine Beglaubigung der Unterschrift unter der Bestattungsverfügung unbedingt anzuraten. Empfehlenswert ist es für einen Streitfall, wenn ein vertrauter Zeuge glaubhaft bestätigen kann, dass der Erblasser sich den Inhalt der Bestattungsverfügung auch tatsächlich zu eigen gemacht hat.
Schenkungen zu Lebzeiten
Wenn Schenkungen zu Lebzeiten bei Eintritt des Todesfalls unter den Erben ausgeglichen werden sollen, damit die Erbmasse unter ihnen gerecht verteilt werden kann, sind die gesetzlichen Grundlagen sehr genau zu beachten. Die Beweiskraft einer privatschriftlichen Urkunde vor Gericht sollte von Laien nicht überschätzt werden.
So hatte das Landgericht Bückeburg kürzlich darüber zu entscheiden, ob der Sohn des Erblassers mehrere vor Jahren erhaltene Beträge im fünfstelligen Bereich gegenüber seiner Schwester bei Eintritt des Erbfalls ausgleichen muss oder nicht.
Die Eltern glaubten – auch ohne juristischen Rat – alles richtig gemacht zu haben, als sie ihrem Sohn die gewünschten Bargeldbeträge ausgezahlt haben. Sie wollten alles gerecht zu Lebzeiten regeln und keines ihrer Kinder benachteiligen. Zu diesem Zweck hatten sie sogenannte „Erbschaftsvereinbarungen“ schriftlich festgehalten, wonach die Tochter später das Haus der Eltern erhalten und der Sohn die vorab erhaltenen Beträge mit seinem späteren Erbanteil gegenüber seiner Schwester ausgleichen sollte. Alle vier Beteiligten hatten unterschrieben, der Sohn nochmals extra den Erhalt des Bargeldes mit Datum quittiert. Dennoch wurde nach Eintritt des Streitfalls die Klage der Tochter auf Feststellung der Ausgleichungspflicht der bereits zu Lebzeiten erhaltenen Bargeldbeträge durch ihren Bruder zurückgewiesen.
Der Sohn hatte vortragen lassen, die Erbschaftsvereinbarungen seien damals zurückdatiert worden, so dass die Zahlungen nicht zeitgleich mit den Erbschaftsvereinbarungen geleistet worden waren. Außerdem habe er zwei der Zahlungen niemals erhalten. Gem. § 2050 Abs. 3 BGB ist dies aber Voraussetzung für die Ausgleichungspflicht. Der Empfänger der Zahlung muss wissen, an welche Bedingung diese Zahlung geknüpft wird. Den Beweis dafür ließ er durch Vernehmung seiner Ehefrau erbringen. Nun, da die Eltern nicht mehr am Leben sind, kann die Tochter nicht mehr den Gegenbeweis erbringen.
Mehr Rechtssicherheit hätten die Parteien gehabt, wenn sie zuvor eine juristische Beratung in Anspruch genommen hätten oder aber ein Erbvertrag geschlossen worden wäre. Dieser ist jedoch beurkundungspflichtig gemäß § 2276 BGB.