Verbotene und irreführende Werbung: 5 Fragen & Antworten

Von Boris Nolting, Rechtsanwalt

Wettbewerber greifen häufig zu unfairen Mitteln, um ihre Produkte und Dienstleistungen besser am Markt zu verkaufen. Eine gerechte Handelspraxis erfordert jedoch, dass alle Teilnehmer des Marktes korrekt handeln.

1 – Was regelt das UWG?

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist die gesetzliche Grundlage der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs im deutschen Recht.

Zum Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und der Allgemeinheit normiert das UWG spezifische Regeln, die bestimmte Verhaltensweisen im Wettbewerb untersagen.

2 – Was versteht man unter unlauterer Werbung?

Irreführende Werbung: Eine Werbung ist unlauter, wenn sie gegen das UWG verstößt. Solche irreführende Werbung kann den Verbraucher verleiten oder schädigen, indem sie unverhältnismäßige, täuschende oder aggressive Werbetechniken einsetzt. Folgende Verhaltensweisen sind in diesem Zusammenhang verboten:

  • 5 UWG – schützt Abnehmer vor irreführenden Handlungen. Eine Handlung wird als irreführend und wettbewerbswidrig angesehen, wenn sie beim Abnehmer ein falsches Bild erzeugt, das nicht der Realität entspricht. Dabei muss der Abnehmer durch unwahre oder falsche Aussagen getäuscht und zum Kauf bewegt werden.
  • 5a UWG – Eine Irreführung liegt auch dann vor, wenn Abnehmern Informationen vorenthalten werden, die für die Entscheidungsfindung relevant waren. Gleiches gilt, wenn wichtige Informationen bewusst verschleiert werden.
  • 4a UWG – Wettbewerber dürfen Abnehmer nicht in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinflussen, indem sie sie durch aggressive Handlungen zu einer Entscheidung drängen.
  • 7 UWG – Ist Werbung bekanntermaßen unerwünscht, spricht man von einer unzumutbaren Belästigung. Dies stellt ebenfalls eine aggressive wettbewerbswidrige Handlung dar.
  • 6 UWG – verbietet, dass ein Konkurrent in seiner Werbung negative und schädliche Aussagen über die Waren und Dienstleistungen seines Konkurrenten macht und dadurch dessen Ruf beeinträchtigt.

 3 – Wann handelt es sich um eine Schleichwerbung?

Der werbende Charakter einer Werbemaßnahme muss für die angesprochenen Abnehmerkreise direkt erkennbar sein. Ist dies nicht der Fall, besteht die Gefahr, dass die Allgemeinheit die Maßnahme als objektiv richtig missversteht.

Neben der fehlenden Kennzeichnung als Werbung oder Anzeige gibt es verschiedene Formen der Schleichwerbung wie z. B. Vortäuschung einer Meinungsumfrage oder wissenschaftlichen, fachlichen Äußerung oder eines redaktionellen Beitrages.

Achtung: Kennzeichnungspflichten bestehen für Influencer, die für einen Post eine Gegenleistung wie kostenlose Produkte erhalten.

4 – Wann ist eine vergleichende Werbung erlaubt?

Eine vergleichende Werbung ist nur erlaubt, wenn sie auch verhältnismäßig ist. Das heißt, wenn sie

  • nützliche Informationen für den Verbraucher beinhaltet und
  • die Interessen des Mitbewerbers nicht stärker beeinträchtigt, als es für die Informationsgabe nötig ist. 

 5 – Wie kann man sich gegen unerwünschte Werbung wehren?

 Wer und wie man sich gegen unerwünschte Werbung wehren kann, regelt § 8 III UWG:

  • Mitbewerber
  • Verbraucherschutzorganisationen
  • Wirtschaftsverbände (Berufsverbände und Kammern)
  • Industrie- und Handelskammern
  • Verbraucher konnten bislang die oben genannten Ansprüche aus dem UWG nicht direkt selbst geltend machen. Dies wurde durch Neuregelungen im UWG 2022 geändert. Verbrauchern steht nun in bestimmten Situationen ein eigener Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn ein Verstoß gegen das UWG vorliegt ( 9 Absatz 2 UWG). Hierneben können auch einfache Schritte schon für Abhilfe sorgen:
  • Melden Sie sich von E-Mail-Newslettern ab, um nicht belästigt zu werden.
  • Installieren Sie Werbeblocker-Software, um Anzeigen auf Webseiten zu blockieren.
  • Verwalten Sie die Datenschutzeinstellungen von Ihren Online-Konten und sozialen Medien, um personalisierte Werbung auszuschalten.